Satzung Nordseeschwimmschule
Beitrags-und Gebührenordnung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 27.06.2009 gegründete Verein führt den Namen Nordseeschwimmschule und hat seinen Sitz in Bremerhaven. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremerhaven unter der Nr. VR 1559 BHV und trägt den Zusatz „e.V.".
2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Bremen e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzung und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung von Gymnastik, Baby- und Kleinkinderschwimmen , Wassergymnastik, Schwimmunterricht, Anfängerschwimmen, Kindergarten- und Schulsport sowie den allgemeinen Schwimmsport. Der Verein fördert darüber hinaus den Rehabilitations- und Gesundheitssport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training teil. Der Verein ist weiterhin offen für weitere Sportangebote, sofern diese von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beschlossen werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Der Verein besteht aus:
a) volljährigen Mitgliedern
b) nicht volljährigen Mitgliedern
c) Fördermitgliedern
d) Gründungsmitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
§4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilung werden durch den Vorstand geregelt. Der Verein kann im Bedarfsfall zur Optimierung der §2 genannten Ziele und Aufgaben Bereiche in eine eigene Gesellschaft ausgründen, sofern auch diese Gesellschaft gemeinnützige Zwecke und Aufgaben gem. § 2 dieser Satzung verfolgt.
§5 Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Zeitablauf [§ 5.4 und 5.5], Ausschluss oder Tod.
3. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende des Quartals. (Ausgenommen § 5.4/5.5)
4. Mitglieder, die auf Grund einer ärztlichen Verordnung Rehabilitationssport oder Funktionstraining nach § 43 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 44 Abs. 3 und 4 SGB IX ausüben, erhalten auf Antrag eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft für die Dauer der ärztlichen Verordnung.
5. Auf Antrag ist die zeitlich begrenzte Mitgliedschaft für die Dauer von 3 Monaten möglich. Sie endet automatisch nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
§6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höchstgrenze der Umlagen beträgt pro Vereinsmitglied pro Kalenderjahr das zweifache des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen, niedrigsten Monatsbeitrages.
§7 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als zwei Monatsbeiträgen trotz Mahnung
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
3. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung an die letzte dem Verein gemeldete Adresse. Von der Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach der Gelegenheit zur Kenntnisnahme schriftlich einzulegen.
4. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Zurückweisung der Berufung wirksam. Solange über die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung nicht entschieden ist, darf das Mitglied an Abstimmungen nicht teilnehmen und Vereinsämter nicht ausüben. Von der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben.
5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Satzungskommission
d) der Kassenprüfer
§9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Entlastung und Bestimmung der Kassenprüfer
e) Wahl der Mitglieder der Satzungskommission
f) Satzungsänderungen, § 11 Abs. 2 letzter Satz bleibt unberührt
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich, im III. Quartal statt.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Bekanntgabe auf der jeweils aktuellen Internet-Präsenz des Vereins.(www.nordseeschwimmschule.de) Zwischen dem ersten Tag des Aushangs bzw. der Bekanntgabe und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit dem Aushang bzw. der Bekanntgabe ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung im Wortlaut mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen und Abstimmungen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden
a) von volljährigen Mitgliedern,
b) von Fördermitgliedern, Gründungsmitgliedern und Ehrenmitgliedern soweit sie
volljährig sind,
c) vom Vorstand.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird.
10. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über die Zulassung beschließt die Satzungskommission mit einfacher Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
11. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Volljährige Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen
teilnehmen.
§11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand ist zuständig für den Abschluss von Arbeitsverträgen. Der Vorstand entscheidet über Beiträge und Umlagen sowie über deren Höhe und Fälligkeiten. Der Vorstand entscheidet über den Haushaltsplan. Satzungsänderungen, die das Vereinsregister oder Finanzamt verlangt, kann der Vorstand beschließen, es sei denn es handelt sich um eine Änderung des Vereinszwecks.
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorstand
b) der 2. Vorstand
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen (§ 30 BGB), der den Verein bei Geschäften der laufenden Verwaltung vertritt. Eine Zusammenlegung von Vorstandsamt und Geschäftsführertätigkeit ist möglich. Eine Aufwandsentschädigung für die Verrichtung der Vorstandstätigkeit ist möglich.
5. Die Amtszeit des 1. und 2. Vorsitzenden beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Tode bzw. der Amtsniederlegung des Gewählten. Ein Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, bestimmt der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Ein Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.
6. Von Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt.
§12 Satzungskommission
1. Die Satzungskommission besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) zwei Vertretern der Mitgliederversammlung
2. Die Satzungskommission prüft und berät eingereichte Anträge auf Satzungsänderung. Die Satzungskommission tritt spätestens sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung zusammen. Die Ladung der Mitglieder der Satzungskommission erfolgt schriftlich. Über die Zulassung eines Antrages auf Satzungsänderung zur Abstimmung auf der Mitgliederversammlung entscheidet die Satzungskommission mit einfacher Mehrheit.
3. Die Vertreter der Mitgliederversammlung werden für jeweils 5 Jahre gewählt. Ein Vertreter bleibt Mitglied der Satzungskommission bis sein Nachfolger gewählt ist.
4. Die Sitzungen der Satzungskommission werden durch den Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Von den Sitzungen werden Protokolle angefertigt und vom Schriftführer unterzeichnet.
§13 Fördermitglieder
Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder besitzen Stimmrecht und entrichten einen, in der Beitragsordnung festgelegten, jährlichen Beitrag. Die Teilnahme an den Sportgruppen des Vereins ist ausgeschlossen.
§14 Gründungsmitglieder
Gründungsmitglieder sind die Personen, die am 27.06.2009 die Gründung des Vereins bewirkt haben. Gründungsmitglieder besitzen Stimmrecht.
§15 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§16 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von drei Jahren eine vom Verein unabhängige, qualifizierte Institution, bevorzugt eine Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungskanzlei.
2. Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§17 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Bremen e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§18 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 07.10.2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins Nordseeschwimmschule e.V. beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.